Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 39 Ausschluss der Verschmelzung

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich nicht als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als die Verschmelzung vereinbart haben.

§ 38 § 39a